Wappen 2/7
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für Flaggenkunde

Die Abbildung im "Siebmacher" von 1885 ist die früheste uns bekannte Darstellung des Hattinger Stadtwappens.

Sie ist nur schwarz-weiß, aber der Text erklärt, dass die Figuren in natürlicher Farbe in goldenem Schild dargestellt sind - dabei mag die Frage erlaubt sein, in welcher Farbe denn der Drache darzustellen ist. Üblicherweise wird er in der Heraldik grün gezeigt, deshalb auch hier in der von uns eingefärbten Fassung.

Offen bleibt, seit wann Hattingen das Siegelbild auch als Wappen führte. Die im Siebmacher gold beschriebene Schildfarbe mag vom Wappen der Grafen von der Mark stammen, den ehemaligen Landesherren.



Alle Illustrationen,
Copyright 2000:
Ralf Stelter


Das Wappen der Grafen von der Mark, im märkischen Raum vielfach Grundlage für kommunale Wappen.
Der sog. Schachbalken war nur als dreireihig von rot und silber beschrieben, die Anzahl der Schachfelder variierte in der Breite nach Größe des Schildes.

Abgelehnt:


Nach dem Willen des Staatsrchivs hätte das Hattinger Wappen die Farben Westfalens erhalten.

Erst 1909 beantragte die Stadt die Genehmigung ihres seit längerem geführten Wappens. Viele deutsche Städte führten damals ungenehmigte Wappen und wollten sie um die Jahrhundertwende genehmigt haben.
Lange zog sich die Diskussion um die Stadtfarben hin. Auf keinen Fall wollten die Hattinger die westfälischen Farben Rot und Weiß in ihrem Wappen führen. Entschieden wurde schließlich auf Grundlage einer Zuschrift "aus dem Volke", in der behauptet wurde, die Hattinger Stadtfarben seien schon immer blau und gold gewesen. Obwohl in diesem Brief keine Beweise angeführt sind, nahm Hattingen diese Farben schließlich an.

Die zwei zur Genehmigung eingereichten Entwürfe enthielten die Jahreszahl 1396 und einen Lorbeerkranz. Sie wurden abgelehnt. Schließlich wurde das Wappen durch königliche Genehmigung vom 15. August 1911 offiziell.

Für die Genehmigung war das Staatsarchiv in Arnsberg zuständig, gezeichnet wurde die Urkunde vom preußischen König im Namen des deutschen Kaisers. Alle Bezeichnungen wie "genehmigt durch den König", "durch den Kaiser" oder "durch das Staatsarchiv" sind demnach korrekt.

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